Inlandsnachrichtendienste im Vergleich: drei Modelle

Zuletzt aktualisiert: · Von Klaus Weber · Mit Quellen belegt

Fast alle Demokratien haben einen Dienst, der Gefahren im eigenen Land aufklären soll: Spionage, Terrorismus, Extremismus, Sabotage. Die Aufgaben ähneln sich. Ein Unterschied ist aber grundlegend: Darf der Dienst auch selbst ermitteln und festnehmen – oder bleibt das der Polizei vorbehalten? In Deutschland ist die Antwort klar: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf niemanden festnehmen oder durchsuchen.[1] Das ist das Trennungsgebot. Andere Demokratien haben sich anders entschieden. Dieser Beitrag ordnet die Inlandsdienste, die auf dieser Website porträtiert sind, in drei Modelle ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Modell 1 – Trennung: Der Dienst klärt auf, die Polizei ermittelt. Beispiele: Deutschland, Großbritannien, Kanada, Australien, Neuseeland, Belgien, Italien.
  • Modell 2 – Nachrichtendienst als Polizei: Der Dienst ist zugleich Polizeibehörde. Beispiele: Frankreich, Dänemark, Norwegen, Schweden, Österreich, USA.
  • Modell 3 – ein Dienst für Inland und Ausland: Beispiele: Niederlande, Schweiz, Spanien; ohne Polizeibefugnisse.

Modell 1: Nachrichtendienst und Polizei getrennt

In diesem Modell sammelt der Dienst Informationen und gibt sie weiter; Festnahmen, Durchsuchungen und Strafverfahren sind Sache von Polizei und Staatsanwaltschaft.

  • Deutschland: Polizeiliche Befugnisse stehen dem BfV nicht zu; es darf auch keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden.[1]
  • Großbritannien: Der MI5 schreibt über sich, er sei keine Geheimpolizei; seine Mitarbeiter dürften niemanden festhalten oder festnehmen.[2]
  • Kanada: Hier wurde die Trennung bewusst eingeführt. Bis 1984 lag die Aufgabe bei einer Abteilung der Bundespolizei RCMP. Nachdem diese mit offenbar illegalen Methoden aufgefallen war, kam eine Untersuchungskommission zu dem Schluss, Strafverfolgung und Sicherheitsarbeit seien unvereinbar. Seitdem gibt es den zivilen CSIS; das Gesetz stellt klar, dass er keine Befugnisse zur Strafverfolgung hat.[3][4]
  • Australien und Neuseeland: ASIO ist nach einer Stellungnahme des australischen Justizministeriums keine Polizei und darf niemanden festnehmen.[5] Für den neuseeländischen NZSIS stellt das Gesetz klar, dass es nicht Aufgabe der Dienste ist, Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen.[6]
  • Belgien und Italien: Die belgische VSSE muss Personen, die ihr Schutzteam kurz festhält, der Polizei übergeben.[7] In Italien schließt das Gesetz aus, dass Mitarbeiter der AISI Beamte der Kriminalpolizei sind.[8]
  • Japan: Die PSIA untersucht und beantragt Maßnahmen; bei Durchsuchungen der Kriminalpolizei darf sie nur anwesend sein.[9]

Modell 2: Nachrichtendienst als Polizei

In diesem Modell ist der Inlandsdienst selbst eine Polizeibehörde oder Teil der Polizei und darf in seinem Bereich ermitteln.

  • Frankreich: Die DGSI ist ein aktiver Dienst der Nationalpolizei und wirkt an kriminalpolizeilichen Ermittlungen mit; sie hat eine eigene kriminalpolizeiliche Abteilung.[10]
  • Skandinavien: Für Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen des dänischen PET gilt die Strafprozessordnung.[11] Der norwegische PST ist ausdrücklich ein Polizeiorgan, das bestimmte Straftaten verhüten und ermitteln soll.[12] In Schweden ist die Säpo eine von zwei Polizeibehörden des Landes.[13]
  • Österreich: Der Verfassungsschutz der DSN erfolgt nach dem Gesetz „in Ausübung der Sicherheitspolizei“; die DSN ist Teil der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Innerhalb der Direktion sind Staatsschutz und Nachrichtendienst getrennt organisiert.[14]
  • USA: Das FBI ist die Bundespolizei der Vereinigten Staaten und zugleich Mitglied der Nachrichtendienstgemeinschaft.[15]

Ein Sonderfall ist Finnland: Die Supo ist gesetzlich weiter eine Polizeieinheit, führt aber seit Juni 2019 keine Strafermittlungen mehr und hat keine Beamten mit Festnahmebefugnis.[16] Finnland ist damit vom zweiten zum ersten Modell gewechselt.

Modell 3: Ein Dienst für Inland und Ausland

Manche Staaten haben keinen getrennten Inlands- und Auslandsdienst, sondern einen gemeinsamen. Auch diese Dienste haben keine Polizeibefugnisse.

  • Niederlande: Der AIVD ist für Inland und Ausland zuständig; er untersucht die Ursachen von Risiken, aber keine Straftaten.[17]
  • Schweiz: Der NDB ist für Terrorismus, Extremismus, Spionage und Cyberangriffe zuständig und ausdrücklich keine Strafverfolgungsbehörde.[18]
  • Spanien: Der CNI darf im In- und Ausland tätig sein; seine Mitarbeiter gelten nicht als Vollzugsbeamte.[19]

Was die Modelle unterscheidet

  • Modell 1 – Trennung (BfV, MI5, CSIS, ASIO, NZSIS, VSSE, AISI, PSIA, seit 2019 Supo): Der Dienst nimmt niemanden fest.
  • Modell 2 – Dienst als Polizei (DGSI, PET, PST, Säpo, DSN, FBI): Der Dienst darf in seinem Bereich ermitteln.
  • Modell 3 – Inland und Ausland (AIVD, NDB, CNI): ein gemeinsamer Dienst, ohne Polizeibefugnisse.

Welches Modell besser ist, lässt sich nicht pauschal sagen; auch in Modell 2 gibt es Kontrolle durch Gerichte, Parlamente und unabhängige Stellen, wie die einzelnen Porträts zeigen. Für Deutschland ist die Trennung aber eine bewusste Lehre aus der Geschichte: Mit der Gestapo und dem SD lagen im Nationalsozialismus Überwachung und Verfolgung in einer Hand. Wie die Trennung entstand, erklärt der Beitrag Nachrichtendienst oder Polizei?; wer die deutschen Dienste kontrolliert, der Beitrag Wer kontrolliert Nachrichtendienste?.

Häufige Fragen

Ist ein Inlandsnachrichtendienst immer von der Polizei getrennt?

Nein. Der Artikel unterscheidet mehrere Modelle: getrennte Behörden, Sicherheitsdienste mit Polizeifunktion und Dienste, die Inlands- und Auslandsaufgaben verbinden. Deutschland und Frankreich zeigen bereits bei der Polizeifunktion unterschiedliche Ansätze.[1][10]

Warum reicht die Behördenbezeichnung für einen Vergleich nicht aus?

Entscheidend sind die tatsächlich geregelten Aufgaben und Befugnisse. So kann die Bezeichnung als Polizeieinheit bestehen bleiben, obwohl eine Behörde keine strafrechtlichen Ermittlungen mehr führt. Das Beispiel Supo erläutert diesen Unterschied.

Zum Weiterlesen

Der Verfassungsschutz. Grundlagen. Gegenwart. Perspektiven?

EinstiegThomas Grumke, Rudolf van Hüllen · Budrich, 2016 – Einführung in Aufgaben, Arbeitsweise und Kontrolle des Verfassungsschutzes.

MI5. Die wahre Geschichte des britischen Geheimdienstes

StudieChristopher Andrew · Propyläen, 2010 (Originaltitel: The Defence of the Realm) – Die autorisierte Geschichte des MI5 (912 Seiten), geschrieben mit Zugang zu den Akten des Dienstes.

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Quellen

  1. Bundesamt für Verfassungsschutz: Auftrag und Arbeitsweise; Bundesverfassungsschutzgesetz, § 2 und § 8. Abgerufen am 14.10.2026.
  2. MI5: FAQs about MI5. Abgerufen am 14.10.2026.
  3. Philip Rosen: The Canadian Security Intelligence Service. Library of Parliament, überarbeitet 24.1.2000, abgerufen am 14.10.2026.
  4. Department of Justice Canada: CSIS Act, Abschnitte 12 bis 12.2. Abgerufen am 14.10.2026.
  5. Attorney-General’s Department: Submission No. 9 an den Parlamentsausschuss für ASIO (Archiv). Abgerufen am 14.10.2026.
  6. Parliamentary Counsel Office: Intelligence and Security Act 2017, Abschnitt 16. Abgerufen am 14.10.2026.
  7. SPF Justice: Loi organique des services de renseignement et de sécurité du 30 novembre 1998, Art. 22–28. Abgerufen am 14.10.2026.
  8. Camera dei deputati: Dossier A.C. 349 (Legge 124/2007), Art. 23; aktuelle Fassung: Normattiva, Legge 124/2007, Art. 23. Abgerufen am 14.10.2026.
  9. e-Gov: 破壊活動防止法 (Gesetz Nr. 240/1952), Art. 27–31. Abgerufen am 14.10.2026.
  10. Sénat: Rapport d’information n° 36 (2015-2016) und Rapport n° 639 (2017-2018). Abgerufen am 14.10.2026.
  11. Retsinformation: PET-loven (Lovbekendtgørelse nr. 231 af 7. marts 2017), § 6. Abgerufen am 14.10.2026.
  12. Lovdata: Politiloven, Kapittel III a; PST: Om PST. Abgerufen am 14.10.2026.
  13. Säkerhetspolisen: Vår historia; Polislag (1984:387). Abgerufen am 14.10.2026.
  14. JUSLINE: § 1 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG). Abgerufen am 14.10.2026.
  15. Office of the Director of National Intelligence: Federal Bureau of Investigation. Abgerufen am 14.10.2026.
  16. Valtioneuvosto: HE 166/2020 vp; Supo: Intelligence legislation. Abgerufen am 14.10.2026.
  17. AIVD: The AIVD’s role in national security. Abgerufen am 14.10.2026.
  18. VBS: Nachrichtendienst des Bundes. Abgerufen am 14.10.2026.
  19. Boletín Oficial del Estado: Ley 11/2002 reguladora del Centro Nacional de Inteligencia, Art. 4 und 5. Abgerufen am 14.10.2026.