Wer kontrolliert Nachrichtendienste?

Zuletzt aktualisiert: · Von Klaus Weber · Mit Quellen belegt

Nachrichtendienste arbeiten im Verborgenen. Das ist ihr Auftrag, aber auch ein Problem für eine Demokratie. Denn wer im Geheimen handelt, entzieht sich leicht der öffentlichen Kritik. Deshalb gibt es in Deutschland ein ganzes Geflecht von Stellen, die die Dienste des Bundes überwachen: Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundesnachrichtendienst (BND) und Militärischer Abschirmdienst (MAD). Der Bundestag fasst es so zusammen: „Die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes unterliegt der Kontrolle des Deutschen Bundestages und seiner Gremien.“[1] Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Kontrolleure vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Regierung: Jeder Dienst gehört zu einem Ministerium oder zum Kanzleramt, das die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht führt.[1][2][3]
  • Parlament: Das Parlamentarische Kontrollgremium (Art. 45d Grundgesetz) kontrolliert die Bundesregierung für BfV, MAD und BND.[5][6]
  • G 10-Kommission: Sie entscheidet über Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; die Anordnung wird grundsätzlich erst nach ihrer Zustimmung vollzogen.[8]
  • Unabhängiger Kontrollrat: Er prüft seit 2021/22 die technische Aufklärung des BND, Folge des Karlsruher Urteils von 2020.[9][10]
  • Weitere Kontrolleure: Vertrauensgremium, Datenschutzbeauftragte, Gerichte und Untersuchungsausschüsse.[12][13][15][16]

Die Aufsicht durch die Regierung

Die erste Kontrolle liegt bei der Regierung selbst. Jeder Dienst gehört zum Bereich eines Ministeriums oder des Kanzleramts. Der BND ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts.[2] Das BfV untersteht dem Bundesinnenministerium, der MAD dem Bundesministerium der Verteidigung.[1][3] Diese Stellen führen die Aufsicht. Für den BND erklärt der Präsident des Unabhängigen Kontrollrats, die Fach- und Rechtsaufsicht liege beim Kanzleramt. Es prüfe auch, ob Maßnahmen zweckmäßig sind.[4] Rechtsaufsicht heißt: Wird das Recht eingehalten? Fachaufsicht geht weiter und fragt auch, ob etwas sinnvoll ist.

Die Regierung trägt damit auch die politische Verantwortung für ihre Dienste. Genau sie kontrolliert wiederum das Parlament.[5]

Das Parlamentarische Kontrollgremium

Die wichtigste parlamentarische Instanz steht im Grundgesetz. Art. 45d lautet: „Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.“[6] Die Einzelheiten regelt das Kontrollgremiumgesetz (PKGrG). Danach unterliegt die Bundesregierung für BfV, MAD und BND der Kontrolle dieses Gremiums.[5] Seine Mitglieder wählt der Bundestag zu Beginn jeder Wahlperiode aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages hinter sich hat.[5]

Die Regierung muss das Gremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Dienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichten.[5] Das Gremium kann Akten anfordern, Mitarbeitende der Dienste befragen und hat „jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen“.[5] Unterstützt wird es von einer oder einem Ständigen Bevollmächtigten, der in seinem Auftrag Untersuchungen führt.[5] Auch Beschäftigte der Dienste können sich direkt an das Gremium wenden, etwa wegen innerdienstlicher Missstände. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.[5]

Die Beratungen sind geheim. Die Mitglieder müssen auch nach ihrem Ausscheiden schweigen.[5] Über seine Arbeit berichtet das Gremium dem Bundestag, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode.[5]

Die G 10-Kommission

Art. 10 des Grundgesetzes schützt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Eingriffe sind nur auf Grund eines Gesetzes erlaubt. Dient ein Eingriff dem Schutz der Verfassungsordnung oder der Sicherheit des Staates, darf das Gesetz vorsehen, dass Betroffene nicht informiert werden. An die Stelle eines Gerichts tritt dann die Kontrolle durch Organe, die die Volksvertretung bestellt.[7]

Ein solches Organ ist die G 10-Kommission, benannt nach dem Artikel 10-Gesetz. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, vier Beisitzenden und fünf Stellvertretungen. Mindestens drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bestellt werden sie vom Parlamentarischen Kontrollgremium. Sie sind „unabhängig und Weisungen nicht unterworfen“.[8] Die Kommission entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen, etwa beim Abhören von Telefonaten. Grundsätzlich darf eine Anordnung erst vollzogen werden, wenn die Kommission zugestimmt hat.[8]

Der Unabhängige Kontrollrat

Eine jüngere Einrichtung ist der Unabhängige Kontrollrat. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 zur Fernmeldeaufklärung des BND im Ausland. Der Gesetzgeber reformierte daraufhin das BND-Gesetz. Die Regeln zum Kontrollrat galten ab dem 22. April 2021, das Gesetz im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2022.[9]

Der Kontrollrat prüft, ob die „technische Aufklärung“ des BND rechtmäßig ist. Dazu gehören auch die damit verbundenen Übermittlungen und Kooperationen mit anderen Stellen.[10] Ein Beispiel für technische Aufklärung ist die Fernmeldeaufklärung im Ausland, um die es im Urteil von 2020 ging.[9] Er besteht aus zwei Teilen: einem gerichtsähnlichen und einem administrativen Kontrollorgan.[10] Das gerichtsähnliche Organ hat sechs Mitglieder. Sie müssen zuvor Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht gewesen sein und werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium gewählt.[11] Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem BND oder dem Kanzleramt hat das gerichtsähnliche Organ nach Darstellung der Bundesregierung das letzte Wort.[9]

Geld, Daten und Gerichte

Vertrauensgremium: Auch das Geld der Dienste wird kontrolliert. Aus Gründen des Geheimschutzes legt das Finanzministerium ihre sogenannten Wirtschaftspläne einem eigenen Vertrauensgremium zur Billigung vor. Es besteht aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses und hat im Rahmen seiner Aufgaben dieselben Befugnisse wie das Parlamentarische Kontrollgremium. Der Bundesrechnungshof prüft die Ausgaben und berichtet unter anderem diesem Gremium.[12]

Datenschutz: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kontrolliert beim BfV und beim BND, ob Datenschutzregeln eingehalten werden.[13][14] Wer glaubt, dass das BfV seine Rechte verletzt hat, kann sich an die BfDI wenden.[13] Bereiche, für die die G 10-Kommission zuständig ist, sind grundsätzlich ausgenommen.[13]

Gerichte: Auch Gerichte kontrollieren die Dienste. Für Klagen gegen Vorgänge beim BND ist das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig.[15] Das Bundesverfassungsgericht prüft Gesetze über die Dienste und macht dem Gesetzgeber Vorgaben, so 2020 zur Fernmeldeaufklärung des BND.[9] Welche Grenzen das Recht den Diensten setzt, erklärt der Beitrag Rechtliche Grenzen.

Untersuchungsausschüsse

Wenn ein Vorgang besonders umstritten ist, kann der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Ein bekanntes Beispiel ist der NSA-Untersuchungsausschuss. Der Bundestag setzte ihn am 20. März 2014 einstimmig ein, auf Antrag aller Fraktionen.[16] Er sollte Ausmaß und Hintergründe der Ausspähung durch ausländische Nachrichtendienste in Deutschland aufklären. 2016 wurde der Auftrag um Fragen zur Fernmeldeaufklärung des BND erweitert. Am 28. Juni 2017 übergab der Vorsitzende Patrick Sensburg den Abschlussbericht mit rund 1.800 Seiten an Bundestagspräsident Norbert Lammert.[17]

Grenzen der Kontrolle

Kontrolle von Geheimdiensten hat ein Grundproblem: Die Kontrolleure sind auf Informationen angewiesen, die selbst geheim sind. Das Gesetz erlaubt der Regierung, die Unterrichtung des Kontrollgremiums in bestimmten Fällen zu verweigern, etwa aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder zum Schutz Dritter. Sie muss das allerdings begründen.[5] Beim BfV kann das Innenministerium der BfDI im Einzelfall Auskunft oder Einsicht verwehren, wenn sonst die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wäre.[13] Und weil die Mitglieder der Gremien schweigen müssen, erfährt die Öffentlichkeit oft wenig über ihre Arbeit.[5]

Auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten kann zu Streit führen. Die BfDI verlangte vom BND Einsicht in Anordnungen zu verdeckten Zugriffen auf IT-Systeme im Ausland. Der BND lehnte ab, das Kanzleramt verwies auf den vorrangig zuständigen Kontrollrat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage der BfDI am 4. März 2026 als unzulässig ab. Ihr fehle ein einklagbares Recht gegenüber dem BND. Wie die Zuständigkeiten von BfDI und Kontrollrat abzugrenzen sind, entschied das Gericht deshalb nicht.[14]

Ein Blick in die Schweiz

Andere Demokratien kennen ähnliche Gremien. In der Schweiz übt die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) die parlamentarische Aufsicht aus. Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Parlamentskammern wählen je drei Mitglieder in diese Delegation. Sie überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste. Der Bundesrat, die Schweizer Regierung, muss sie über bestimmte Beschlüsse zur inneren oder äußeren Sicherheit spätestens 24 Stunden danach informieren.[18] Fachbegriffe aus diesem Beitrag erklärt das Glossar.

Häufige Fragen

Wer kontrolliert die deutschen Nachrichtendienste?

Es gibt mehrere Ebenen: Aufsicht durch die zuständigen Regierungsstellen, parlamentarische Kontrolle und besondere Prüfinstanzen für einzelne Maßnahmen. Hinzu kommen unter anderem Datenschutzkontrolle, Rechnungshof und Gerichte. Die Zuständigkeit hängt vom Dienst und von der Maßnahme ab.[2][1][3]

Worin unterscheiden sich PKGr und G-10-Kommission?

Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert die Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes. Die G-10-Kommission prüft bestimmte Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Die beiden Aufgaben sind deshalb nicht austauschbar.[2][1][3]

Zum Weiterlesen

Die deutschen Geheimdienste. Vom Wiener Kongress bis zum Cyber War

EinstiegWolfgang Krieger · C.H.Beck Wissen, 2021 – Kompakter Überblick (128 Seiten) über die Geschichte der deutschen Dienste seit dem 19. Jahrhundert.

Affiliate-Links: Wenn Sie über diese Links bei Amazon kaufen, erhalte ich eine kleine Provision; der Preis bleibt für Sie gleich. Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag: Nachrichtendienste (Parlamentarisches Kontrollgremium). Abgerufen am 13.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: BND-Gesetz, § 1. Abgerufen am 13.10.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Bundesverfassungsschutzgesetz, § 2. Abgerufen am 13.10.2026.
  4. beck-aktuell: Kontrolleure der Aufklärung (NJW-Interview mit Josef Hoch). 24.01.2024, abgerufen am 13.10.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Kontrollgremiumgesetz (PKGrG), §§ 1, 2, 4, 5, 5a, 6, 8, 10, 13. Abgerufen am 13.10.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Grundgesetz, Art. 45d Parlamentarisches Kontrollgremium. Abgerufen am 13.10.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Grundgesetz, Art. 10. Abgerufen am 13.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Artikel 10-Gesetz, § 15 G 10-Kommission. Abgerufen am 13.10.2026.
  9. Die Bundesregierung: Rechtssicheres Handeln des Bundesnachrichtendienstes wird gestärkt. 22.04.2021, abgerufen am 13.10.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: BND-Gesetz, § 40 Unabhängige Rechtskontrolle. Abgerufen am 13.10.2026.
  11. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: BND-Gesetz, § 43 Zusammensetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Abgerufen am 13.10.2026.
  12. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Bundeshaushaltsordnung, § 10a. Abgerufen am 13.10.2026.
  13. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Bundesverfassungsschutzgesetz, § 28 Unabhängige Datenschutzkontrolle. Abgerufen am 13.10.2026.
  14. Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 15/2026 zum Urteil 6 A 2.24. 04.03.2026, abgerufen am 13.10.2026.
  15. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Verwaltungsgerichtsordnung, § 50. Abgerufen am 13.10.2026.
  16. Deutscher Bundestag: Textarchiv 2014: Untersuchungsausschuss NSA eingesetzt. 20.03.2014, abgerufen am 13.10.2026.
  17. Deutscher Bundestag: Textarchiv 2017: Übergabe des Abschlussberichts des NSA-Untersuchungsausschusses. 28.06.2017, abgerufen am 13.10.2026.
  18. Die Bundesversammlung – Das Schweizer Parlament: Geschäftsprüfungsdelegation. Abgerufen am 13.10.2026.