Zuletzt aktualisiert: · Von Klaus Weber · Mit Quellen belegt
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist der Inlandsnachrichtendienst des Bundes. Es beobachtet Bestrebungen, die sich gegen die Demokratie in Deutschland richten, und wehrt Spionage fremder Staaten ab. Das Amt hat Standorte in Köln und Berlin[11] und untersteht dem Bundesministerium des Innern.[1][5] Neben dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst ist es einer von drei Nachrichtendiensten des Bundes.[6]
Das Wichtigste in Kürze
- Aufgabe: Das BfV ist der Inlandsnachrichtendienst des Bundes. Es beobachtet Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und wehrt Spionage ab.[1][2]
- Verbund: Bund und 16 Landesbehörden bilden den Verfassungsschutzverbund; das BfV ist die Zentralstelle.[3]
- Keine Polizei: Das BfV darf niemanden festnehmen oder durchsuchen und keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden.[1]
- Kontrolle: Bundesinnenministerium, Parlamentarisches Kontrollgremium, G 10-Kommission und weitere Stellen.[5]
- Zahlen: 4.649 Bedienstete und rund 551 Millionen Euro Zuschuss (2025); Präsident ist seit Oktober 2025 Sinan Selen.[8][9]
Warum eine Beobachtung noch kein Strafurteil ist
Der Verfassungsschutz soll Gefahren früh erkennen. Seine Tätigkeit setzt deshalb an einer anderen Stelle an als ein Strafprozess: Er sammelt und bewertet im gesetzlichen Rahmen Informationen über bestimmte Bestrebungen und Tätigkeiten.[1][2] Daraus entsteht weder eine allgemeine Polizeizuständigkeit noch ein Strafurteil.
Für die öffentliche Einordnung sind daher die verwendeten Kategorien wichtig. Ein Verdachtsfall und eine als gesichert extremistisch bewertete Bestrebung sind nicht dasselbe; auch diese Bewertungen sind von einer strafrechtlichen Verurteilung zu unterscheiden. Der Beitrag Verfassungsschutzbericht erklärt die Begriffe anhand der dort genannten Quellen. Diese Unterscheidung verhindert, dass beim Lesen einer Behördenmeldung aus einem Verdacht versehentlich eine feststehende Tatsache wird.
Auftrag
Rechtsgrundlage ist das Bundesverfassungsschutzgesetz von 1990. Danach dient der Verfassungsschutz dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit von Bund und Ländern.[1] Mit „freiheitlicher demokratischer Grundordnung“ sind die Grundprinzipien der Verfassung gemeint, etwa Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat. Das BfV selbst beschreibt seine Rolle als Frühwarnsystem.[2]
Das Gesetz nennt vier Beobachtungsfelder:[1]
- Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen Bestand und Sicherheit von Bund und Ländern – also politischer Extremismus,
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht – die Spionageabwehr,
- gewaltsame Bestrebungen, die auswärtige Belange Deutschlands gefährden,
- Bestrebungen gegen die Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker.
Dazu kommen Schutzaufgaben: Der Verfassungsschutz wirkt an Sicherheitsüberprüfungen von Menschen mit, die Zugang zu geheimen Informationen erhalten oder in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen arbeiten sollen.[1] Entsprechend gliedert sich das Amt in Fachabteilungen, unter anderem für Rechtsextremismus, Linksextremismus und auslandsbezogenen Extremismus, Islamismus sowie für Spionage-, Proliferations- und Cyberabwehr.[4]
Das BfV arbeitet nicht allein. Jedes der 16 Bundesländer hat eine eigene Landesbehörde für Verfassungsschutz – mal ein eigenständiges Landesamt, mal eine Abteilung des Innenministeriums oder Innensenats.[3] Bund und Länder bilden zusammen den Verfassungsschutzverbund. Darin ist das BfV die Zentralstelle:[3] Es wertet die Erkenntnisse aller Behörden zentral aus und unterrichtet die Länder, etwa mit bundesweiten Lageberichten.[1] Diese Rolle sieht bereits das Grundgesetz vor, das eine Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes erlaubt.[10] In einem Land darf das BfV nur im Benehmen, also in Absprache, mit der dortigen Landesbehörde Informationen sammeln.[1]
Arbeitsweise
Die meisten Informationen stammen nach Angaben des BfV aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen.[2] Das Gesetz erlaubt aber auch „nachrichtendienstliche Mittel“, also Methoden der heimlichen Informationsbeschaffung. Genannt werden etwa der Einsatz von Vertrauensleuten – Personen aus dem beobachteten Umfeld, die dem Amt Informationen liefern –, Observationen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen und Tarnmittel.[1] Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind nur nach einem eigenen Gesetz, dem G 10-Gesetz, möglich; dafür gibt es im BfV eine eigene Abteilung.[4]
Wichtig ist eine Grenze: Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem BfV nicht zu. Es darf niemanden festnehmen oder durchsuchen und die Polizei auch nicht um Maßnahmen bitten, zu denen es selbst nicht befugt ist. Zudem darf das Amt keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden.[1] Dieses sogenannte Trennungsgebot erklärt der Beitrag Nachrichtendienst oder Polizei? ausführlicher.
Die gesammelten Informationen werten Fachleute aus. Daraus entstehen Berichte für Politik und andere Behörden.[2] Die Öffentlichkeit erfährt vor allem über den jährlichen Verfassungsschutzbericht davon. Das Bundesministerium des Innern muss mindestens einmal im Jahr einen solchen zusammenfassenden Bericht vorlegen.[1] Er beschreibt die Lage in Bereichen wie Rechts- und Linksextremismus, Islamismus, Spionage und Cyberangriffe.[8] Nach dem Gesetz enthält er auch die Haushaltsmittel und die Zahl der Beschäftigten des BfV.[1] Für 2025 nennt der Bericht 4.649 Bedienstete und einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt von rund 551 Millionen Euro.[8]
Kontrolle
Ein Geheimdienst in einer Demokratie braucht Aufsicht. Beim BfV teilen sich mehrere Stellen diese Aufgabe:[5]
- Bundesministerium des Innern: Es führt die Dienst- und Fachaufsicht.
- Parlamentarisches Kontrollgremium: Das Gremium des Bundestages kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit von BfV, MAD und BND.[6] Es darf Akten einsehen, alle Dienststellen betreten und Mitarbeitende befragen.
- G 10-Kommission: Sie entscheidet über Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Ihre Mitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
- Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses: Es beschließt die Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste und überwacht die Ausgaben.
- Datenschutz und Finanzkontrolle: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz prüft den Umgang mit Daten, der Bundesrechnungshof die Finanzen.
Hinzu kommen die Gerichte: Das Handeln des Amtes ist grundsätzlich gerichtlich überprüfbar – etwa wenn jemand sich gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht wehrt. Bürgerinnen und Bürger können außerdem Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten verlangen.[5] Mehr zum Zusammenspiel dieser Stellen lesen Sie unter Kontrolle der Nachrichtendienste.
Geschichte
Die Wurzeln reichen in die Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik. Im April 1949 erlaubten die westalliierten Militärgouverneure im sogenannten Polizeibrief eine Stelle zur Sammlung von Auskünften über umstürzlerische Tätigkeiten – ausdrücklich ohne Polizeibefugnisse. Daraus entstand das Trennungsgebot. Im September 1950 verpflichtete ein Gesetz Bund und Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden aufzubauen; im November 1950 errichtete der Bund das BfV.[7]
In den folgenden Jahrzehnten wuchs das Aufgabenfeld. 1972 kam die Beobachtung des Ausländerextremismus hinzu. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erweiterte ein Antiterrorgesetz vom 9. Januar 2002 die Befugnisse. 2004 entstand in Berlin das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum, in dem Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten.[7]
Ein tiefer Einschnitt war die Aufdeckung des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) im November 2011. Die rechtsterroristische Gruppe hatte zwischen 2000 und 2007 neun Migranten und eine Polizistin getötet. Eine Reform von 2015 stärkte danach die Zusammenarbeit von Bund und Ländern und die Zentralstellenfunktion des BfV; zudem wurden die Regeln für den Einsatz von Vertrauensleuten genauer gefasst.[7]
Auch die eigene Frühgeschichte hat das Amt untersuchen lassen. Die 2015 veröffentlichte Studie „Keine neue Gestapo“ der Historiker Constantin Goschler und Michael Wala kam zu dem Ergebnis, dass im frühen BfV weitaus weniger NS-belastetes Personal tätig war als in anderen Behörden der jungen Bundesrepublik.[7] Seit Oktober 2025 leitet Sinan Selen das Amt als Präsident.[9] Begriffe wie „V-Person“ oder „Observation“ erklärt das Glossar.
Häufige Fragen
Was macht das Bundesamt für Verfassungsschutz?
Das BfV ist der Inlandsnachrichtendienst des Bundes. Es beobachtet verfassungsfeindliche Bestrebungen und wehrt Spionage ab; polizeiliche Befugnisse hat es nicht.[1]
Darf der Verfassungsschutz Menschen festnehmen?
Nein. Das Bundesverfassungsschutzgesetz gibt dem BfV keine polizeilichen Befugnisse. Es darf keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden.[1]
Zum Weiterlesen
„Keine neue Gestapo“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die NS-Vergangenheit
StudieConstantin Goschler, Michael Wala · Rowohlt, 2015 – Historische Studie (464 Seiten) zu Gründung und Personal des BfV.
Der Verfassungsschutz. Grundlagen. Gegenwart. Perspektiven?
EinstiegThomas Grumke, Rudolf van Hüllen · Budrich, 2016 – Einführung in Aufgaben, Arbeitsweise und Kontrolle des Verfassungsschutzes.
Verfassungsschutz. Wie der Geheimdienst Politik macht
SachbuchRonen Steinke · Piper Taschenbuch, 2. Auflage 2025 – Kritische Darstellung (224 Seiten) eines Journalisten zur Arbeit des Verfassungsschutzes.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), §§ 1, 2, 3, 5, 8, 16. Ausfertigung 20.12.1990, zuletzt geändert 9.1.2026, abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Auftrag und Arbeitsweise. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzverbund. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Organisation. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Aufsicht und Kontrolle. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Kontrollgremiumgesetz (PKGrG), § 1. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Unsere Geschichte. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2025 (PDF), Abschnitt „Strukturdaten gemäß § 16 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz“; sowie Der Bericht. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Amtsleitung. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Grundgesetz, Artikel 87. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Bundesamt für Verfassungsschutz. Abgerufen am 13.10.2026.