Zuletzt aktualisiert: · Von Klaus Weber · Mit Quellen belegt
Spionage ist die Erkundung der politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und militärischen Möglichkeiten eines anderen Staates durch ausländische Nachrichtendienste oder in deren Auftrag, meist mit verdeckten Mitteln. So beschreibt es das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).[1] Wer in Deutschland dagegen vorgeht, nennt das Spionageabwehr. Dieser Beitrag erklärt, was Spionage ausmacht, welche Methoden fremde Dienste nutzen, wer sie abwehrt und wann sie strafbar ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Spionage ist die verdeckte Erkundung eines Staates durch fremde Nachrichtendienste oder in deren Auftrag.[1]
- Methoden: menschliche Quellen, technische Aufklärung, Cyberangriffe, Tarnung als Diplomaten, Einflussnahme.[2]
- Abwehr: In Deutschland ist grundsätzlich das BfV zuständig, mit den Landesbehörden, dem MAD und weiteren Stellen.[3]
- Strafbar: Spionage gegen Deutschland kann nach den §§ 93 ff. Strafgesetzbuch verfolgt werden; ermittelt und angeklagt wird durch die Bundesanwaltschaft.[1][4]
Beobachtung, Spionage und Strafverfolgung sind verschiedene Fragen
Ob eine Tätigkeit Informationen beschafft, ob sie nachrichtendienstlich gesteuert wird und ob sie einen Straftatbestand erfüllt, sind unterschiedliche Fragen. Das deutsche Strafrecht unterscheidet unter anderem Landesverrat und geheimdienstliche Agententätigkeit; nicht jeder Fall setzt dieselben Tatbestandsmerkmale voraus.[8][9][10]
Auch die staatliche Reaktion muss eingeordnet werden: Der Verfassungsschutz kann im Rahmen seines Auftrags Erkenntnisse über fremde Dienste gewinnen; Ermittlungen und Strafverfolgung sind davon zu unterscheiden.[6][7][11] Diese Trennung hilft beim Lesen von Nachrichten. Eine beobachtete Aktivität, eine behördliche Bewertung und ein rechtskräftiges Urteil haben jeweils einen anderen Aussagewert. Wie die Behörden zusammenarbeiten dürfen, erklärt Nachrichtendienst oder Polizei?.
Was Spionage ist – und was nicht
Das BfV unterscheidet klar: Diplomaten, die frei verfügbare Informationen sammeln, betreiben nach seiner Darstellung noch keine Spionage.[1] Zur Spionage gehört, dass fremde Dienste verdeckt vorgehen und an Informationen gelangen wollen, die nicht offen zugänglich sind. Das Ziel ist ein Wissensvorsprung, etwa für politische, militärische, wirtschaftliche oder technologische Vorteile.[2]
Auch Deutschland klärt im Ausland auf: Der Bundesnachrichtendienst sammelt Erkenntnisse über das Ausland, die für die Außen- und Sicherheitspolitik bedeutsam sind. Seine Aufgabe und seine Befugnisse sind gesetzlich geregelt.[5] Dieser Beitrag behandelt dagegen die Sicht der Abwehr: Spionage, die sich gegen Deutschland richtet.
Formen: mehr als Geheimnisse stehlen
Das BfV führt auf seiner Themenseite mehrere Felder auf, in denen fremde Dienste in Deutschland aktiv sind:[1]
- Spionage, darunter die Wirtschaftsspionage gegen Unternehmen und Forschung,
- Sabotage, besonders seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine 2022,
- Einflussnahme und Desinformation,
- transnationale Repression, etwa die Überwachung von Diasporagruppen und die Ausspähung von Oppositionellen,
- Proliferation, die illegale Beschaffung von Technik für Massenvernichtungswaffen.
Diese Felder greifen ineinander: Für Cyberangriffe nutzen Dienste nach Angaben des BfV persönliche Informationen, die sie zuvor durch Spionage gesammelt haben, und Desinformation arbeitet teils mit gestohlenen Daten.[2] Schon die Vorbereitung möglicher Anschläge auf Infrastruktur stellt laut BfV eine Bedrohung dar.[2]
Methoden fremder Dienste
Nach Angaben des BfV nutzen fremde Nachrichtendienste vor allem fünf Wege:[2]
Menschliche Quellen (HUMINT). Die zentrale Methode ist, Menschen als Informationsquellen zu gewinnen. Zielpersonen werden zunächst ausgeforscht und dann in scheinbar unverfänglichen Kontakten angesprochen. Mit der Zeit entstehen persönlichere Beziehungen, oft mit Gefälligkeiten, Einladungen oder Geldzahlungen. Besonders ins Visier nehmen ausländische Dienste nach den Worten des BfV Personen mit Einfluss und Spezialwissen; als Beispiele nennt es unter anderem eine Bundestagsabgeordnete, einen hohen Offizier und eine Wissenschaftlerin. Doch auch unauffällige Beschäftigte können nützlich sein: Das BfV nennt als Beispiel einen Mitarbeiter der Poststelle eines Labors, der beim Versand sensible Informationen abgreifen könnte.[2]
Technische Aufklärung. Dazu zählen Satelliten, mit denen Kasernen und Fabriken erkundet werden, und Abhöreinrichtungen für Funk und elektronische Kommunikation. Botschafts- und Konsulatsgebäude bieten sich nach Darstellung des BfV als Standorte für Abhöranlagen an.[2]
Cyberangriffe. Dienste dringen in Computer und Netzwerke ein, etwa über gezielte Phishing-Mails (Spear-Phishing). Ziele sind Datendiebstahl, die Abschaltung von Systemen und die Verbreitung von Desinformation.[2] Bei Cyberangriffen nennt das BfV ausdrücklich Russland, China und Iran.[3]
Tarnung als Diplomaten. Nachrichtendienstmitarbeiter geben sich häufig als Diplomaten aus. Diplomatische Immunität schützt sie vor Verhaftung; sie können aber ausgewiesen werden.[2]
Einflussnahme. Fremde Dienste wollen Entscheidungsträger beeinflussen und bei der Bevölkerung Zweifel an der demokratischen Ordnung wecken, etwa mit Desinformation oder über Influencerinnen und Influencer in sozialen Medien.[2] Über soziale Medien werben Dienste nach Angaben des BfV auch „Handlanger“ für Spionage, Sabotage oder Propaganda an – sogenannte Low-Level-Agenten, von denen sie sich schnellen Erfolg versprechen.[3]
Wer steht im Fokus?
Als aktuelle Schwerpunkte der Spionageabwehr nennt das BfV die Nachrichtendienste Russlands, Chinas, Irans und der Türkei sowie einiger weiterer Staaten des Nahen und Mittleren Ostens. Es betont zugleich, dass grundsätzlich jeder Dienst ins Visier geraten kann, der gegen deutsche Interessen arbeitet.[3] Zugleich warnt das BfV davor, sich als „uninteressant“ zu betrachten, und hält fest, dass daraus keine Vorbehalte gegenüber Bürgern bestimmter Staaten folgen sollten.[2]
Wer wehrt Spionage ab?
Aufgabe der Spionageabwehr ist die Aufklärung und Abwehr von Aktivitäten fremder Nachrichtendienste in oder gegen Deutschland.[6] Zuständig ist grundsätzlich das BfV als Zentralstelle; alle Verfassungsschutzbehörden der Länder sind mit der Spionageabwehr betraut. Der Militärische Abschirmdienst wehrt Spionage gegen das Verteidigungsressort ab, der BND schützt sich im Rahmen der Eigensicherung selbst.[6] Welche Rolle der Verfassungsschutz im Gefüge der Dienste hat, erklärt der Überblick Nachrichtendienste in Deutschland. Bei verdichteten Hinweisen unterrichtet das BfV den Generalbundesanwalt, der gegebenenfalls ein Strafverfahren einleitet; die Spionageabwehr arbeitet dafür auch mit Landesbehörden, BND, BKA und ausländischen Partnerdiensten zusammen.[11]
Wichtig: Wie alle deutschen Nachrichtendienste hat das BfV keine polizeilichen Befugnisse. Es darf niemanden festnehmen oder durchsuchen.[7] Für die Strafverfolgung ist die Bundesanwaltschaft zuständig; sie ermittelt und erhebt Anklage.[4]
Wann ist Spionage strafbar?
Spionage gegen die Bundesrepublik kann nach den §§ 93 ff. des Strafgesetzbuchs strafbar sein.[1] Drei Vorschriften sind zentral:
- Staatsgeheimnis (§ 93 StGB). Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um einen schweren Nachteil für die äußere Sicherheit Deutschlands abzuwenden.[8]
- Landesverrat (§ 94 StGB). Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder auf sonstige Weise Unbefugten zugänglich macht, um Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von fünf Jahren bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.[9]
- Geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB). Strafbar macht sich, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen Deutschland ausübt, die auf die Weitergabe von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Ebenso strafbar ist, wer sich dazu gegenüber einem fremden Geheimdienst bereit erklärt. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; die Vorschrift greift, wenn die Tat nicht schon nach den Vorschriften über Landesverrat strafbar ist.[10]
Nach Darstellung des Generalbundesanwalts werden auch Personen verfolgt, die Nachrichtendiensten von sich aus Informationen anbieten.[4]
Beispiele aus der Praxis
Der Generalbundesanwalt nennt auf seiner Themenseite einige Fälle: 1975 der Prozess gegen Günter Guillaume vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR zum Rücktritt von Bundeskanzler Willy Brandt führte. Nach 1990 dienten Akten des MfS der Aufklärung; in den folgenden Jahren wurden 253 Bundesbürger und 23 DDR-Bürger wegen Spionage verurteilt. 2012 klagte die Bundesanwaltschaft zwei Mitarbeiter eines russischen Geheimdienstes an, die unter falscher Identität in Deutschland lebten; sie erhielten mehrjährige Haftstrafen.[4] Mehr zur Geschichte lesen Sie in Eine kurze Geschichte der Nachrichtendienste. Begriffe wie „Spionageabwehr“ oder „Legende“ erklärt das Glossar.
Häufige Fragen
Ist Spionage nur das Stehlen geheimer Akten?
Nein. Nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung kann auch politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder militärische Erkenntnisse aus unterschiedlichen Quellen betreffen. Der Artikel unterscheidet Informationsgewinnung, Einflussnahme und andere Tätigkeiten.[1][2][5]
Wer wehrt Spionage in Deutschland ab?
Die Zuständigkeit hängt vom Bereich ab: Verfassungsschutzbehörden und MAD haben Aufgaben der Spionageabwehr; Strafverfolgung und nachrichtendienstliche Beobachtung sind unterschiedliche Aufgaben. Die konkreten Zuständigkeiten erläutert der Artikel.[1][2][5]
Zum Weiterlesen
Geschichte der Geheimdienste. Von den Pharaonen bis zum Cyberkrieg
EinstiegWolfgang Krieger · C.H.Beck, 4. Auflage 2026 – Die Geschichte der Nachrichtendienste weltweit, von der Antike bis in die Gegenwart.
Die deutschen Geheimdienste. Vom Wiener Kongress bis zum Cyber War
EinstiegWolfgang Krieger · C.H.Beck Wissen, 2021 – Kompakter Überblick (128 Seiten) über die Geschichte der deutschen Dienste seit dem 19. Jahrhundert.
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Quellen
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Begriffe und Hintergründe (Spionage- und Proliferationsabwehr). Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Methoden ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Akteure und Aktionsfelder. Abgerufen am 13.10.2026.
- Generalbundesanwalt: Klassische Spionage. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 1 BND-Gesetz (BNDG) – Organisation und Aufgaben. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Glossar – Spionageabwehr. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 8 Bundesverfassungsschutzgesetz – Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Abs. 3. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 93 Strafgesetzbuch – Begriff des Staatsgeheimnisses. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 94 Strafgesetzbuch – Landesverrat. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 99 Strafgesetzbuch – Geheimdienstliche Agententätigkeit. Abgerufen am 13.10.2026.
- Bundesamt für Verfassungsschutz: Rolle des Verfassungsschutzes (Spionage- und Proliferationsabwehr). Abgerufen am 13.10.2026.